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PVG 2015 20

Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Graubünden · 2026-02-13 · Deutsch GR
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 a) Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfah- ren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Vorliegend gilt es jedoch was folgt zu beachten: Die Beschwerde- gegnerin hat die Beschwerdeführerin bereits in den Einspra- cheentscheiden der Steuerperiode 2010 vom 24. September 2012 explizit darauf hingewiesen, dass ab der Steuerperiode 2012 auf die Werte der revidierten amtlichen Schätzung abgestellt werde und die Beschwerdeführerin noch im Jahr 2012 eine Neuschät- zung beantragen solle. Im Laufe des Einspracheverfahrens der Steuerperioden 2012 und 2013 hat die Beschwerdeführerin schliesslich am 30. März 2015 schriftlich eine Neuschätzung bean- tragt. Dabei hat es die Beschwerdeführerin indes unterlassen, die Vorinstanz über die beantragte Neuschätzung in Kenntnis zu set- zen. Dementsprechend hatte die Beschwerdegegnerin gar nicht die Möglichkeit, das hängige Einspracheverfahren zu sistieren und das Vorliegen der neuen amtlichen Schätzung abzuwarten. Selbst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat die Be- schwerdeführerin die neue amtliche Schätzung vom 10. Juli 2015 nicht eingereicht. All dies rechtfertigt es vorliegend ohne Weiteres, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

b) Gemäss Art. 78 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechts- streit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Abs. 1). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen (Abs. 2). Vorliegend war die Beschwerdegeg- nerin zwar unstrittig in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig. 133 20

11/20 Verfahren PVG 2015 Aufgrund der vorstehend aufgezeigten Verletzungen der Mitwir- kungspflicht sowie dem treuwidrigen Verhalten der Beschwerde- führerin sowohl im Veranlagungs- als auch im Einsprache- und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat diese aber un- bestrittenermassen Aufwand nicht nur beim Gericht, sondern auch bei der Beschwerdegegnerin verursacht. Denn die Beschwerde- führerin wusste bereits nach Erlass der Einspracheentscheide des Steuerjahres 2010 vom 24. September 2012, dass die Beschwerde- gegnerin ab der Steuerperiode 2012 auf die Werte der revidierten amtlichen Schätzung abstellen wird. Indem sie dennoch erst am

30. März 2015 eine neue amtliche Schätzung beantragte und die Beschwerdegegnerin überdies im Einspracheverfahren darüber nicht in Kenntnis setzte, war die Beschwerdegegnerin gezwungen, statt das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen der neuen amt- lichen Schätzung zu sistieren, im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Vernehmlassung und eine Duplik zu verfassen. Dies rechtfertigt es im vorliegenden Fall, der Beschwer- degegnerin ausnahmsweise eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1000.– zuzusprechen. A 15 25 Urteil vom 24. September 2015 134

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11/20 Verfahren PVG 2015 Gerichtskosten. Umtriebsentschädigung.

– Ausnahmsweise Auferlegung der Gerichtskosten an die obsiegende Beschwerdeführerin (E.6a).

– Ausnahmsweise Zusprechung einer Umtriebsentschä- digung an eine Verwaltungseinheit (E.6b). Costi del procedimento. Indennità d’inconvenienza.

– Accollamento eccezionale dei costi della procedura alla parte che vince la causa (cons. 6a).

– Assegnazione eccezionale di un’indennità d’inconve- nienza ad un’unità amministrativa (cons. 6b). Erwägungen:

6. a) Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfah- ren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Vorliegend gilt es jedoch was folgt zu beachten: Die Beschwerde- gegnerin hat die Beschwerdeführerin bereits in den Einspra- cheentscheiden der Steuerperiode 2010 vom 24. September 2012 explizit darauf hingewiesen, dass ab der Steuerperiode 2012 auf die Werte der revidierten amtlichen Schätzung abgestellt werde und die Beschwerdeführerin noch im Jahr 2012 eine Neuschät- zung beantragen solle. Im Laufe des Einspracheverfahrens der Steuerperioden 2012 und 2013 hat die Beschwerdeführerin schliesslich am 30. März 2015 schriftlich eine Neuschätzung bean- tragt. Dabei hat es die Beschwerdeführerin indes unterlassen, die Vorinstanz über die beantragte Neuschätzung in Kenntnis zu set- zen. Dementsprechend hatte die Beschwerdegegnerin gar nicht die Möglichkeit, das hängige Einspracheverfahren zu sistieren und das Vorliegen der neuen amtlichen Schätzung abzuwarten. Selbst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat die Be- schwerdeführerin die neue amtliche Schätzung vom 10. Juli 2015 nicht eingereicht. All dies rechtfertigt es vorliegend ohne Weiteres, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

b) Gemäss Art. 78 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechts- streit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Abs. 1). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen (Abs. 2). Vorliegend war die Beschwerdegeg- nerin zwar unstrittig in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig. 133 20

11/20 Verfahren PVG 2015 Aufgrund der vorstehend aufgezeigten Verletzungen der Mitwir- kungspflicht sowie dem treuwidrigen Verhalten der Beschwerde- führerin sowohl im Veranlagungs- als auch im Einsprache- und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat diese aber un- bestrittenermassen Aufwand nicht nur beim Gericht, sondern auch bei der Beschwerdegegnerin verursacht. Denn die Beschwerde- führerin wusste bereits nach Erlass der Einspracheentscheide des Steuerjahres 2010 vom 24. September 2012, dass die Beschwerde- gegnerin ab der Steuerperiode 2012 auf die Werte der revidierten amtlichen Schätzung abstellen wird. Indem sie dennoch erst am

30. März 2015 eine neue amtliche Schätzung beantragte und die Beschwerdegegnerin überdies im Einspracheverfahren darüber nicht in Kenntnis setzte, war die Beschwerdegegnerin gezwungen, statt das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen der neuen amt- lichen Schätzung zu sistieren, im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Vernehmlassung und eine Duplik zu verfassen. Dies rechtfertigt es im vorliegenden Fall, der Beschwer- degegnerin ausnahmsweise eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1000.– zuzusprechen. A 15 25 Urteil vom 24. September 2015 134